Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Geschäfte der NeKa Container Handelsgesellschaft m.b.H. (NeKa).

2. Angebote, Prospekte, Zeichnungen, Urheberrecht, Eigentum

  1. Gewichts- und Maßangaben in Angeboten und Prospekten können ungenau sein. Abbildungen dienen nur zur Erläuterung des Textes und können vom Produkt abweichen.
  2. NeKa behält sich an allen Plänen, Zeichnungen, Entwürfen, Angeboten etc. das Urheberrecht und bis zum Abschluss eines Vertrages auch das Eigentum vor.

3. Verträge über neue und gebrauchte Sachen

  1. An schriftliche Bestellungen bleibt der Kunde 14 Tage nach Eingang der Bestellung bei NeKa gebunden. Für die Form der Annahme durch NeKa genügt mündliche oder fernmündliche Erklärung.
  2. Mitarbeiter im Außendienst von NeKa sind nur dann bevollmächtigt, für NeKa bindende Angebote oder Annahmeerklärungen abzugeben, wenn sie im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich bevollmächtigt sind.
  3. Bei Kaufangeboten bleibt Zwischenverkauf stets vorbehalten.

4. Lieferung, Lieferzeit, Verzug, Unmöglichkeit

  1. NeKa ist zu Teillieferungen berechtigt.
  2. Die Lieferfrist verlängert sich in Fällen von höherer Gewalt, Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie bei Eintreten von unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens von NeKa liegen, nicht durch einen Organisationsmangel verschuldet sind und die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages nicht nur unerheblich beeinflusst haben. Dies gilt gleichermaßen, wenn solche Umstände bei Unterlieferanten von NeKa eintreten.
  3. Bei Verschiebung des Versands auf Wunsch des Kunden werden ihm die Lagerkosten mindestens mit 0,5% des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat ab Terminverschiebung berechnet.
  4. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Verzugs oder Unmöglichkeit von NeKa sind im Falle einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Sie sind in den übrigen Fällen von Fahrlässigkeit auf höchstens EURO 5.000,- pro Auftrag beschränkt. Im nicht kaufmännischen Verkehr gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
  5. Ist für den Fall des Verzugs oder der Unmöglichkeit eine Vertragsstrafe vereinbart, so sind unbeschadet des Rechts von NeKa auf Herabsetzung der Vertragsstrafe nach § 343-BGB darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche wegen Verzugs ausgeschlossen.
  6. Kommt NeKa mit einer Teillieferung in Verzug, so gilt Ziffer 4.5 nur für die betreffende Teillieferung. Vom ganzen Vertrag kann der Kunde jedoch zurücktreten, wenn die Teillieferung für ihn kein Interesse hat.

5. Abnahme

  1. Eine förmliche Abnahme findet nur statt, wenn eine solche ausdrücklich und schriftlich vereinbart oder gesetzlich behördlich vorgeschrieben ist. Die Kosten der Abnahme trägt der Kunde.
  2. Verweigert der Kunde die Abnahme oder verzögert er sie aus Gründen, die er zu vertreten hat, so gilt die Abnahme 5 Tage nach Anzeige der Fertigstellung durch NeKa als erfolgt.

6. Gefahrübergang, Transport, Versicherung, Mängelrüge

  1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der Beschädigung geht auf den Kunden auch über, wenn bei Lieferung „frei Haus“, „frei Baustelle“ o. ä. der Transport den Bestimmungsort des Bestellers erreicht hat oder wenn bei Lieferung „ab Lager“ die Sachen im Lager von NeKa oder an dem vereinbarten Übergabeort versandbereit oder übergabebereit lagern.
  2. Sachen, die NeKa im Fall der Lieferung „frei Haus“ durch Spedition beim Kunden anliefern lässt, hat der Kunde sofort gründlich zu untersuchen. Er hat Mängel und Schäden in den Transportpapieren zu vermerken. Erteilt der Kunde dem Spediteur/Frachtführer „reine Quittung“, so ist die Geltendmachung von Mängeln und Schäden, die ihre Ursachen im Transport haben oder haben können, auf die Ersatzleistung beschränkt, die NeKa von dem Spediteur/Frachtführer erhält.
  3. NeKa kann bei Selbstanlieferung eine besondere Vergütung und bei Lieferung durch eine Spedition die Mehrkosten für Wartezeiten geltend machen, wenn solche Wartezeiten bei rechtzeitiger Lieferung aus Gründen entstehen, die NeKa und der Spediteur nicht zu vertreten haben.
  4. Der Kunde hat auf seine Kosten dafür zu sorgen, dass NeKa den Aufstell- und Montageort mit den für den Transport des Kaufobjekts üblichen oder notwendigen Transport- und Abladehilfsmitteln (z.B.: Tieflader oder Autokran) ohne Schwierigkeiten erreichen kann. Der Kunde hat eventuell erforderliche Transportwege auf seine Kosten herzustellen. Mehrkosten, die durch Verzögerung etc. wegen der Nichteinhaltung dieser Verpflichtung bei NeKa oder beim Spediteur entstehen, hat der Kunde zu tragen.

7. Preise, Zahlung und Fälligkeit

  1. Die Preise sind, wenn nicht anders angegeben ist, Nettopreise und gelten zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer ab Lager NeKa.
  2. Alle Zahlungen sind, wenn nichts anderes vereinbart wird, ohne Abzug zu den vereinbarten Terminen, andernfalls innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum spesenfrei an NeKa zu leisten.
  3. Im Verzugsfall berechnet NeKa vom Tage der Fälligkeit bis zum Zahlungseingang Verzugszinsen gemäß § 288.
  4. NeKa ist bei Zahlungsverzug des Kunden berechtigt, Zahlungen von Dritten für Rechnung des Kunden auch dann anzunehmen, wenn der Kunde widerspricht.

8. Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung

  1. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen, gleichgültig aus welchem Gründen, zurückzuhalten.
  2. Die Aufrechnung des Kunden mit anderen als unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen ist unzulässig.

9. Eigentumsvorbehalt

  1. Von NeKa gelieferte Sachen bleiben bis zur Erfüllung aller Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden im Eigentum von NeKa (Vorbehaltsware). Dies gilt, wenn der Kunde Kaufmann ist, auch für künftig entstehende oder bedingte Forderungen bei laufender Rechnung gilt die Vorbehaltsware zur Sicherung der Saldoforderung von NeKa.
  2. Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den nachstehenden Bestimmungen auf NeKa übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Kunde nicht berechtigt. Die Weiterveräußerung steht der Einbau der Vorbehaltsware in Grundstücke oder Baulichkeiten oder die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung sonstiger Werk- oder Werklieferungsverträge durch den Kunden gleich.
  3. Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits im Voraus an NeKa abgetreten. NeKa nimmt die Abtretung an. Sie dienen NeKa im selben Umfang zur Sicherung ihrer Gesamtforderung wie Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen nicht von NeKa verkauften Waren veräußert, so tritt der Kunde NeKa die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungsort der anderen Waren ab. NeKa nimmt die Abtretung an. Bei der Veräußerung von Waren, bei denen NeKa Miteigentumsanteil hat, tritt der Besteller NeKa einem ihren Miteigentumsanteil entsprechenden Teil seiner Forderung ab. NeKa nimmt die Abtretung an.
  4. Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, es sei denn, NeKa widerruft die Einzugsermächtigung. Auf Verlangen von NeKa ist der Kunde verpflichtet, seinen Abnehmer sofort von der Abtretung an NeKa zu unterrichten und NeKa die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Zur weiteren Abtretung der Forderung ist Kunde in keinem Fall berechtigt. Dies gilt auch bei Factoring-Geschäften, außer NeKa hat vorher zugestimmt.
  5. Übersteigt der Wert den für NeKa bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so ist NeKa auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach ihrer Wahl verpflichtet.

10. Gewährleistung

  1. Im Gewährleistungsfall ist NeKa nach ihrer Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb angemessener Frist berechtigt. Führt Nachlieferung oder Ersatzlieferung nicht zum Erfolg, so leben die gesetzlichen Rechte des Kunden auf Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages wieder auf.
  2. Weitere Ansprüche des Kunden wegen mangelhafter Lieferung sind nach Maßgabe von Ziffer 11. ausgeschlossen.
  3. Im Falle des Fehlens zugesicherter Eigenschaften haftet NeKa einem Kaufmann gegenüber für Folgeschäden nur insoweit, als die Zusicherung den Zweck verfolgte, den Kunden gerade gegen die eingetretenen Mangelfolgeschäden abzusichern.
  4. Gebrauchte Sachen werden verkauft wie sie stehen und liegen und unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für offene und versteckte Mängel. NeKa versichert, dass ihr derartige Mängel nicht bekannt oder gemeldet sind. Der Kunde erhält die Möglichkeit, die Sache vor dem Kauf zu besichtigen und sich über den tatsächlichen Zustand zu informieren. Weiterhin muss der Verkäufer die Besichtigung in jedem Fall unverzüglich an dem von NeKa genannten Ort vornehmen. § 377 HGB findet auf das Vertragsverhältnis auch Anwendung, wenn der Kunde nicht Vollkaufmann ist.

11. Haftung und Verjährung

  1. Schadenersatz hat NeKa nur insoweit zu leisten, als dies in diesen AGB ausdrücklich anerkannt ist.
  2. Ausgeschlossen sind Schadenersatzansprüche des Kunden aus Gewährleistung insbesondere für Mängel und Schäden, die nicht am Vertragsgegenstand selbst entstanden sind, ferner aus Verschulden bei Abschluss des Vertrages und aus unerlaubter Handlung sowie aus jedem sonstigen Haftungstatbestand.
  3. Der Haftungsausschluss nach Ziffer 11.2. gilt nicht, soweit NeKa wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit ihrer Geschäftsführer oder Mitarbeiter haftet. Der Haftungsausschluss nach Ziffer 11.2. gilt ferner nicht, soweit der Schadenersatzanspruch des Kunden auf der Verletzung einer vertragstypischen wesentlichen Hauptpflicht beruht; handelt es sich jedoch um die Verletzung nur einer wesentlichen Nebenpflicht oder um die Verletzung sonstiger Pflichten, so sind Schadenersatzansprüche des Kunden ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht von Geschäftsführern oder leitenden Angestellten, sondern von anderen Mitarbeitern verursacht wurde und diesen nur einfache Fahrlässigkeit zur Last fällt. NeKa haftet – außer in Fällen des Vorsatzes – in keinem Fall für solche Schäden, die bei dem konkreten Geschäft typischerweise nicht erwartet werden konnten oder für die der Kunde versichert ist oder für die üblicherweise eine Versicherung vom Kunden abgeschlossen wird, auch wenn sie im konkreten Fall vom Kunden nicht abgeschlossen worden ist.
  4. Alle Ansprüche gegen NeKa verjähren 6 Monate nach Ablieferung bzw. Abnahme der Leistung von NeKa, soweit nicht aus gesetzlichen Gründen zwingend eine längere Verjährungsfrist gilt.
  5. Die Vorschriften des Protokollhaftungsgesetzes nach dessen Inkrafttreten bleiben unberührt.

12. Container u.a. als Bauwerke

  1. Werden von NeKa gelieferte Container oder andere Behältnisse vom Kunden als Bauwerke verwendet, so hat der Kunde die behördlichen Genehmigungen zu beantragen. Solange nicht alle Genehmigungen vorliegen, ist NeKa zur Lieferung nicht verpflichtet.
  2. Der Kunde trägt alle Steuern, Abgaben und behördliche Kosten, die mit dem Aufstellen der Sachen als Bauwerke in Zusammenhang stehen.
  3. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass der von ihm gewählte und geschaffene Aufstellplatz einschließlich des befestigten Untergrundes die erforderliche Eignung besitzt.
  4. Die Gewährleistung und Haftung von NeKa sowie die Verjährung von Ansprüchen des Kunden beurteilt sich auch bei Behältnissen im Sinne von Ziffer 12.1. ausschließlich nach den Grundsätzen über die Haftung bei beweglichen Sachen sofern die Behältnisse und Container bei NeKa als Raumgebilde vollständig hergestellt und als solche transportiert werden. Das gilt auch für solche Container, bei denen die Wände zur Erzielung eines größeren Raumes weggelassen werden.
  5. Nur für solche Arbeiten, die an Ort und Stelle den Zweck der Verbindung der angelieferten Behältnisse mit dem Grund und Boden oder mit anderen als von NeKa gelieferten Sachen dienen, richten sich die Gewährleistung, Haftung und Verjährung nach den Bestimmungen des BGB (Arbeiten an Grundstücken oder Bauwerken).

13. Hinweispflichten des Kunden und Genehmigungen

  1. Der Kunde hat behördliche Genehmigungen, welche Voraussetzung für die Aufstellung der von NeKa zu liefernden Sachen sind, auf seine Kosten rechtzeitig zu beschaffen.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, NeKa auf besondere gesetzliche und behördliche Vorschriften, Richtlinien und Erfordernisse hinzuweisen, sofern deren Nichtbeachtung den Einsatz oder die Aufstellung der Sache gefährdet.
  3. Verlangt der Kunde eine Anlage oder eine solche Ausstattung einer Sache, die den gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften für die Verwendung zu bestimmten Zwecken nicht oder nicht mehr genügt, so kann der Kunde weder den Kaufpreis mindern, noch vom Vertrag zurücktreten, wenn die Behörde ihm den Einsatz der Sache für den vorgesehenen Zweck untersagt.

14. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Teilunwirksamkeit

  1. Erfüllungsort für die Zahlungsverpflichtungen des Kunden ist Pinneberg.
  2. Gerichtsstand ist Elmshorn. Dies gilt auch für Klagen im Wechsel- und Scheckprozess ohne Rücksicht auf deren jeweiligen Zahlungsort. NeKa ist auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
  3. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und NeKa gilt ausschließlich das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen (EKG) und den einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen (EAG).
  4. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gehen, soweit sie gleichgelagerte Sachverhalte regeln, der allgemeinen Interpretation von Handelsklauseln jeglicher Art (z. B.: auch der INCOTERMS u.a.) vor.
  5. Ist ein Teil dieser AGB unwirksam oder nichtig, so gilt der Rest gleichwohl.